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Gemeindeversammlung

Einladung zur Gemeindeversammlung vom Mittwoch, 22. Mai 2024, 19.30 Uhr, im Gemeindezentrum
 

Traktanden:    

              1. Jahresrechnung 2023

                   a)    Rechnungsablage

                   b)    GPK-Bericht und Genehmigung Jahresrechnung 2023

              2. Kreditantrag für vertiefte Abklärungen betr. Zusammenschluss der Forst- und

                   Werkbetriebe der Gemeinden Felsberg und Tamins

              3. Ausweitung der Tempo 30 Zone

              4. Verpflichtungskredit für den Bau einer Wasserübergabestelle an die Gemeinde

                   Domat-Ems

              5. Antrag um Gewährung einer Bürgschaft an die Rhiienergie AG

              6. Wahlen für die Amtsperiode 2024/2026

                   Die Gemeindeversammlung wählt:

                   - Ein Mitglied in die Baukommission

              7. Orientierungen

              8. Varia

                                                                                                                  


Die Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 22. Mai 2024 sowie die Jahresrechnung 2023 können ab dem 8. Mai 2024 bei der Gemeindeverwaltung bezogen oder auf der Homepage der Gemeinde Tamins: www.tamins.ch > Gemeinde > Gemeindeversammlung heruntergeladen werden. Auf Wunsch werden die Unterlagen Interessierten zugestellt.

Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde, in welcher die Stimmberechtigten, die ihnen in Gemeindeangelegenheiten zustehenden Rechte ausüben.

Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle handlungsfähigen, in der Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr erfüllt haben sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Gemeinde Tamins wohnhaft sind. Das Stimm- und Wahlrecht für Schweizerinnen und Schweizer beginnt am Tag der Abgabe des Heimatscheins.

Personen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können auf mündliches Gesuch hin an den Gemeindepräsidenten und mit dessen Bewilligung zur Gemeindeversammlung zugelassen werden. An der Diskussion können sie sich jedoch nicht beteiligen und bei Wahlen und Abstimmungen ist Stimmenthaltung zu üben.

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